Sachverhalt
A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige, reiste im April 2022 in die Schweiz ein (Ausweis B; Ak- ten der Invalidenversicherung [act. II] 1/1, 3, 22) und war vom 1. Mai 2022 bis 30. September 2022 als … für die C.________, …, tätig (act. II 5.5/2, 11/2 ff., 14/2 f.). Sie meldete sich im November 2022 wegen Angstattacken, Anämie und Eisenmangel bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (act. II 1). Die IVB tätigte verschiede- ne medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 21. April 2023 (act. II 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hier- gegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 35, 41), zusammen mit einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2023 (act. II 41/4 ff.). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am
6. September 2023 (act. II 45/2) Stellung. Nach einem Assessment (act. II 46) sprach die IVB der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 (act. II 47) Integrationsmassnahmen zu (act. II 47) und gewährte ihr ab dem 29. Januar 2024 (act. II 51, 56, 77) ein Aufbautraining im D.________, …, mit Coaching (vgl. act. II 52, 66, 79; Coaching-Berichte [act. II 82, 95]). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2025 (act. II 105) stellte die IVB den Ab- schluss der beruflichen Eingliederung in Aussicht. Weiter stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Februar 2025 (act. II 106) die Ablehnung einer Rente in Aussicht. Am 26. März 2025 (act. II 110) erhob die Versicherte Einwand. Mit Verfügung vom 9. April 2025 verneinte die IVB den Anspruch der Versi- cherten auf eine Rente (act. II 114) und mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. II 115) lehnte sie weitere berufliche Massnahmen ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312
- 3 - B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Eingabe vom 19. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege sehr wohl eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vor und reichte dazu ein ärztliches Zeugnis ein (Beschwerdebeilage [act. I] 3). Mi Eingabe vom 9. Juli 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
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- 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 114). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ren- te. Die Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. II 115) betreffend berufliche Mass- nahmen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
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- 5 -
E. 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).
E. 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
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- 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
E. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Im Bericht vom 13. Februar 2023 (act. II 26) zuhanden der Be- schwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD- 10: F40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Epi- sode (ICD-10: 33.0). Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit dem 18. Au- gust 2022 in Behandlung und habe bei ihm alle drei bis vier Wochen einen Termin. Bis zur Kündigung des Arbeitsplatzes sei sie als … und in der … tätig gewesen. Die Belastbarkeit sei herabgesetzt mit Aufbau von Unruhe und Angstsymptomen "bei Anforderungshaltung durch Drittpersonen" bis hin zu Konzentrations- und Ausdauerstörungen bei Adynamie und rascher Ermüdbarkeit.
E. 3.1.2 Im Bericht vom 13. Februar 2023 (act. II 29.2/7 f.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. E.________ fest, bei Behand- lungsbeginn hätten eine agoraphobische Komponente und wiederholte Panikattacken mit vegetativer Begleitsymptomatik bestanden. Zum Verlauf führte er aus, seit Oktober 2022 bestünden zusätzliche depressive Kompo- nenten, mit Antriebsminderung und verminderter Stimmungslage, Schlafstörungen und Störung der Vitalgefühle/Insuffizienzgefühle. Unter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Ver- besserung erfolgt; seit Januar 2023 nehme die Beschwerdeführerin regel- mässig Vortioxetin ein. Die Erkrankung der Mutter habe sich destabilisie- rend ausgewirkt und es seien erneut Panikattacken aufgetreten. Die Pro- gnose sei günstig. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit Vorti- oxetin und alle drei bis vier Wochen würden psychotherapeutische Sitzun- gen durchgeführt.
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- 7 -
E. 3.1.3 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. April 2023 (act. II 31/3 f.) hielt RAD-Ärztin (…) F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, insgesamt seien basierend auf den vorhandenen Akten weder medizinische Befunde mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit festzustellen noch bestünden medizinische Gründe, welche der beruflichen Eingliederung im Wege stehen würden. Die Diagno- se einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradige Episo- de, sei ohne anamnestische Angaben über die vergangenen depressiven Episoden nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend medizinisch begrün- det. Die Symptomatik, die der Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung zugeordnet worden sei, sei als ohne anhaltende Auswirkung auf die Leis- tungsfähigkeit zu beurteilen.
E. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (act. II 41/4 ff.) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2022 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. II 41/4). Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei ab dem 4. Mai 2023 von einer 80%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. Zur Anamnese hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin lebe seit April 2022 in der Schweiz und habe bis Juli 2022 gearbeitet. Ab Juni 2022 habe sie zunehmend Panikattacken und im Juli 2022 einen Zusammenbruch erlitten. In diesem Zusammenhang sei die Aufnahme der Therapie bei ihm erfolgt, wobei initial eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei. Konflikte am Arbeitsplatz hätten wahrscheinlich nichts mit Sprachkenntnissen und Anpassungsschwierigkei- ten an die Lebensumstände in der Schweiz zu tun, da die Beschwerdefüh- rerin im beruflichen Kontext ohne direkten Kundenkontakt (…, später …) mit …, … und …, teils saisonal angestellten Kolleginnen und Kollegen ge- arbeitet habe und in stabiler Partnerschaft lebe. Die in seinen Berichten festgehaltenen Konflikte seien anderer Natur und könnten als arbeitsbezo- gen definiert werden, wobei es vor allem um Einwirkungen seitens Hierar- chie gehe. Die Auswirkungen der Sprachbarriere zeigten sich eher bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Diesbezüglich habe die Beschwer- degegnerin Sprachkurse vorgeschlagen. Die Kündigung der Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin sei Ende Sommer 2022 erfolgt und die Beschwer- deführerin habe erst im Verlauf (ab Dezember 2022) von der Erkrankung
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- 8 - der Mutter erfahren, welche mittlerweile operiert worden sei. In dieser Pha- se seien ebenfalls Abklärungen bei der Tochter durchgeführt worden, wel- che zur einschneidenden Diagnosestellung einer Epilepsie geführt haben. Parallel hierzu seien depressive Symptome ab Oktober 2022 bei der Be- schwerdeführerin aufgetreten, welche zur Diagnosestellung einer depressi- ven Störung führten. Die genannten Belastungsfaktoren stellten zu diesem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits krank gewesen sei, erschwe- rende Faktoren dar, welche eine Re-Exazerbation der agoraphobischen Symptome mitbeeinflusst und den Genesungsverlauf verzögert hätten. In dieser Phase hätten die bereits zuvor vorgeschlagenen Früh- /Reintegrationsmassnahmen (Sprachkurse) nicht umgesetzt werden kön- nen. Dies sei aus behandelnder Sicht nicht durch fehlende Mitwirkung, sondern krankheitsbedingt motiviert. Dieser Umstand habe zu einer Einstel- lung der geplanten Massnahme durch die IV geführt, ändere jedoch nichts am Krankheitswert der Störung und der davon abgeleiteten Arbeitsunfähig- keit (act. II 41/6).
E. 3.1.5 In der Stellungnahme vom 6. September 2023 (act. II 45/2) hielt die RAD-Ärztin F.________ fest, anhand der ergänzenden Angaben des be- handelnden Psychiaters Dr. med. E.________ zum Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin sei die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) nachvollziehbar und die plausibel aufgeführte Symptomatik, aktuell in Teilremission, gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der erhöhten Vulnerabilität und der drohen- den Invalidität einher. Der behandelnde Psychiater sei im Juni 2023 von einer beginnenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin ausgegangen. Es sei seit der letzten Beurteilung im Juni 2023 unter Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung von einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszu- standes auszugehen. Die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Eingliederung sei zu befürworten.
E. 3.1.6 In der Aktennotiz vom 24. März 2025 (act. II 109) hielt die Versiche- rungsfachperson der Beschwerdegegnerin nach telefonischer Auskunft durch die Praxis des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr "nicht mehr bei Ihnen. Sie
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- 9 - können daher IV-Bericht nicht ausfüllen. Sie schicken uns aber alle noch eingegangenen Berichte".
E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
E. 3.3 Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin F.________ vom 6. Septem- ber 2023 (act. II 45/2) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die RAD-Ärztin stellte im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ ab, welcher davon ausging, dass die Beschwerdefüh- rerin ab Juni 2022 zunehmend unter Panikattacken litt, ab Oktober 2022 depressive Symptome hinzukamen und die psychosozialen Belastungen im Dezember 2022 (Erkrankung der Mutter sowie die gestellte Diagnose einer
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- 10 - Epilepsie bei der Tochter [vgl. act. II 41/6]) als erschwerende Faktoren be- trachtete. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine leichtgradige depressive Episode (vgl. act. II 26, 41/4 ff.) und attestierte ab Juni 2022 noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ab Mitte Juni 2023 ging er dann von einer Remission der rezidivierenden depressiven Störung und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Die Beurteilung der RAD- Ärztin F.________, dass sich die gesundheitliche Situation ab Juni 2023 stabilisierte und weiter verbesserte, überzeugt auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr bei Dr. med. E.________ in Behandlung war (act. II 109). Nicht zu beanstan- den ist, dass sie von einer drohenden Invalidität ausging und im Aktenbe- richt vom 6. September 2023 darlegte, es könnten aus medizinischer Sicht berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Auf solche haben die von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohten Versicherten An- spruch, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als bei der Ren- tenzusprache (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Damit sind jedoch der Eintritt der Invalidität und somit auch der Anspruch auf eine Rente nicht begründet (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist wie nachfolgend aufgezeigt, kein langandauerndes Krankheitsge- schehen im Rechtsinne und somit keine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung begründet: Entscheidend ist, dass das Wartejahr (vgl. attes- tierte Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juli 2022 [act. II 5.3/1]; Art. 28 Abs. 1 IVG) im Juli 2023 ablief und dass sich nach dem oben Dargelegten die gesund- heitliche Situation ab Juni 2023 verbesserte; es ist daher von einer Arbeits- unfähigkeit von weniger als 40 % auszugehen. Im Übrigen war die rezidi- vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), von vornherein nicht relevant (vgl. Rechtsprechung in BGE 148 V 49), begründete sich diese doch mit den massiven IV-fremden psychosozi- alen Belastungsfaktoren. Die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung ist mit Blick auf die schlüssige Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin F.________ vom
6. September 2023 (act. II 45/2) und unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr psychiatrisch
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- 11 - behandeln liess (act. II 109), ebenfalls als ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Es deutet ferner bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 114) nichts auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens hin. Da die Be- schwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr bei Dr. med. E.________ in Behandlung war (act. II 109), ist in psychiatrischer Hinsicht von keinem Leidensdruck und keiner Behandlungsindikation mehr auszugehen. Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Dr. med. E.________, welcher dieser offenbar ausstellte, ohne die Beschwerdefüh- rerin persönlich gesehen oder behandelt zu haben (act. II 61/2, 70/2, 90/2, 121/11), lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Darin wurden keine Diagnosen gestellt oder anderweitige Ausführungen zu einem sich verschlechterten Gesundheitszustand gemacht und es wurde jeweils auch kein nächster Behandlungstermin genannt. Sodann ist mit den weiteren medizinischen Berichten kein invalidisierender Gesundheitsschaden in so- matischer Hinsicht erstellt: Dr. med. G.________, Fachärztin für Kardiolo- gie, diagnostizierte zwar im Bericht vom 23. Januar 2024 (act. II 108) eine valvuläre Kardiopathie bei leichter Aortenklappen- und Mitralklappeninsuffi- zienz; es ergab sich daraus jedoch keine Indikation für weiterführende kar- diale Abklärungen und/oder kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie in somatischer oder psychiatrischer Hinsicht weiterhin in fachärztlicher Behandlung steht und reicht ebenfalls keine entsprechenden medizinischen Berichte ein. Schliesslich lässt sich auch aus den Coaching-Berichten im Berichtszeit- raum vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 (act. II 82) und vom 1. Juli bis
30. September 2024 (act. II 95) kein Hinweis auf ein (noch abzuklärendes) langandauerndes Krankheitsgeschehen entnehmen. Die Beschwerdeführe- rin erreichte zwar das angestrebte Pensum nicht (act. II 95/2), dies ging jedoch mit privaten Schwierigkeiten (Partnerkonflikt) einher. Gemäss dem Coaching-Bericht vom 11. Oktober 2024 (act. II 95) meldete sich die Be- schwerdeführerin nach Ende der Eingliederungsmassnahme bei der Regi- onalen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenkasse an. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. II 118/4) zu einer … bei H.________ ab dem 17. Februar 2025 mit einem Pensum von 60 % aufge- fordert. Soweit die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3) nun damit eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312
- 12 - Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen möchte, verfängt dies nicht, wird die- se Aussage doch nicht mittels medizinischer Berichte untermauert.
E. 3.4 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob und seit wann über- haupt die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt wurden (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 8).
E. 3.5 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung vom
9. April 2025 (act. II 114) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V. m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312
- 13 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 114). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ren- te. Die Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. II 115) betreffend berufliche Mass- nahmen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 5 - 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
- 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 13. Februar 2023 (act. II 26) zuhanden der Be- schwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD- 10: F40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Epi- sode (ICD-10: 33.0). Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit dem 18. Au- gust 2022 in Behandlung und habe bei ihm alle drei bis vier Wochen einen Termin. Bis zur Kündigung des Arbeitsplatzes sei sie als … und in der … tätig gewesen. Die Belastbarkeit sei herabgesetzt mit Aufbau von Unruhe und Angstsymptomen "bei Anforderungshaltung durch Drittpersonen" bis hin zu Konzentrations- und Ausdauerstörungen bei Adynamie und rascher Ermüdbarkeit. 3.1.2 Im Bericht vom 13. Februar 2023 (act. II 29.2/7 f.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. E.________ fest, bei Behand- lungsbeginn hätten eine agoraphobische Komponente und wiederholte Panikattacken mit vegetativer Begleitsymptomatik bestanden. Zum Verlauf führte er aus, seit Oktober 2022 bestünden zusätzliche depressive Kompo- nenten, mit Antriebsminderung und verminderter Stimmungslage, Schlafstörungen und Störung der Vitalgefühle/Insuffizienzgefühle. Unter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Ver- besserung erfolgt; seit Januar 2023 nehme die Beschwerdeführerin regel- mässig Vortioxetin ein. Die Erkrankung der Mutter habe sich destabilisie- rend ausgewirkt und es seien erneut Panikattacken aufgetreten. Die Pro- gnose sei günstig. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit Vorti- oxetin und alle drei bis vier Wochen würden psychotherapeutische Sitzun- gen durchgeführt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 7 - 3.1.3 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. April 2023 (act. II 31/3 f.) hielt RAD-Ärztin (…) F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, insgesamt seien basierend auf den vorhandenen Akten weder medizinische Befunde mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit festzustellen noch bestünden medizinische Gründe, welche der beruflichen Eingliederung im Wege stehen würden. Die Diagno- se einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradige Episo- de, sei ohne anamnestische Angaben über die vergangenen depressiven Episoden nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend medizinisch begrün- det. Die Symptomatik, die der Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung zugeordnet worden sei, sei als ohne anhaltende Auswirkung auf die Leis- tungsfähigkeit zu beurteilen. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (act. II 41/4 ff.) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2022 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. II 41/4). Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei ab dem 4. Mai 2023 von einer 80%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. Zur Anamnese hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin lebe seit April 2022 in der Schweiz und habe bis Juli 2022 gearbeitet. Ab Juni 2022 habe sie zunehmend Panikattacken und im Juli 2022 einen Zusammenbruch erlitten. In diesem Zusammenhang sei die Aufnahme der Therapie bei ihm erfolgt, wobei initial eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei. Konflikte am Arbeitsplatz hätten wahrscheinlich nichts mit Sprachkenntnissen und Anpassungsschwierigkei- ten an die Lebensumstände in der Schweiz zu tun, da die Beschwerdefüh- rerin im beruflichen Kontext ohne direkten Kundenkontakt (…, später …) mit …, … und …, teils saisonal angestellten Kolleginnen und Kollegen ge- arbeitet habe und in stabiler Partnerschaft lebe. Die in seinen Berichten festgehaltenen Konflikte seien anderer Natur und könnten als arbeitsbezo- gen definiert werden, wobei es vor allem um Einwirkungen seitens Hierar- chie gehe. Die Auswirkungen der Sprachbarriere zeigten sich eher bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Diesbezüglich habe die Beschwer- degegnerin Sprachkurse vorgeschlagen. Die Kündigung der Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin sei Ende Sommer 2022 erfolgt und die Beschwer- deführerin habe erst im Verlauf (ab Dezember 2022) von der Erkrankung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 8 - der Mutter erfahren, welche mittlerweile operiert worden sei. In dieser Pha- se seien ebenfalls Abklärungen bei der Tochter durchgeführt worden, wel- che zur einschneidenden Diagnosestellung einer Epilepsie geführt haben. Parallel hierzu seien depressive Symptome ab Oktober 2022 bei der Be- schwerdeführerin aufgetreten, welche zur Diagnosestellung einer depressi- ven Störung führten. Die genannten Belastungsfaktoren stellten zu diesem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits krank gewesen sei, erschwe- rende Faktoren dar, welche eine Re-Exazerbation der agoraphobischen Symptome mitbeeinflusst und den Genesungsverlauf verzögert hätten. In dieser Phase hätten die bereits zuvor vorgeschlagenen Früh- /Reintegrationsmassnahmen (Sprachkurse) nicht umgesetzt werden kön- nen. Dies sei aus behandelnder Sicht nicht durch fehlende Mitwirkung, sondern krankheitsbedingt motiviert. Dieser Umstand habe zu einer Einstel- lung der geplanten Massnahme durch die IV geführt, ändere jedoch nichts am Krankheitswert der Störung und der davon abgeleiteten Arbeitsunfähig- keit (act. II 41/6). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 6. September 2023 (act. II 45/2) hielt die RAD-Ärztin F.________ fest, anhand der ergänzenden Angaben des be- handelnden Psychiaters Dr. med. E.________ zum Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin sei die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) nachvollziehbar und die plausibel aufgeführte Symptomatik, aktuell in Teilremission, gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der erhöhten Vulnerabilität und der drohen- den Invalidität einher. Der behandelnde Psychiater sei im Juni 2023 von einer beginnenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin ausgegangen. Es sei seit der letzten Beurteilung im Juni 2023 unter Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung von einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszu- standes auszugehen. Die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Eingliederung sei zu befürworten. 3.1.6 In der Aktennotiz vom 24. März 2025 (act. II 109) hielt die Versiche- rungsfachperson der Beschwerdegegnerin nach telefonischer Auskunft durch die Praxis des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr "nicht mehr bei Ihnen. Sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 9 - können daher IV-Bericht nicht ausfüllen. Sie schicken uns aber alle noch eingegangenen Berichte". 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin F.________ vom 6. Septem- ber 2023 (act. II 45/2) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die RAD-Ärztin stellte im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ ab, welcher davon ausging, dass die Beschwerdefüh- rerin ab Juni 2022 zunehmend unter Panikattacken litt, ab Oktober 2022 depressive Symptome hinzukamen und die psychosozialen Belastungen im Dezember 2022 (Erkrankung der Mutter sowie die gestellte Diagnose einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 10 - Epilepsie bei der Tochter [vgl. act. II 41/6]) als erschwerende Faktoren be- trachtete. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine leichtgradige depressive Episode (vgl. act. II 26, 41/4 ff.) und attestierte ab Juni 2022 noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ab Mitte Juni 2023 ging er dann von einer Remission der rezidivierenden depressiven Störung und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Die Beurteilung der RAD- Ärztin F.________, dass sich die gesundheitliche Situation ab Juni 2023 stabilisierte und weiter verbesserte, überzeugt auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr bei Dr. med. E.________ in Behandlung war (act. II 109). Nicht zu beanstan- den ist, dass sie von einer drohenden Invalidität ausging und im Aktenbe- richt vom 6. September 2023 darlegte, es könnten aus medizinischer Sicht berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Auf solche haben die von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohten Versicherten An- spruch, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als bei der Ren- tenzusprache (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Damit sind jedoch der Eintritt der Invalidität und somit auch der Anspruch auf eine Rente nicht begründet (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist wie nachfolgend aufgezeigt, kein langandauerndes Krankheitsge- schehen im Rechtsinne und somit keine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung begründet: Entscheidend ist, dass das Wartejahr (vgl. attes- tierte Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juli 2022 [act. II 5.3/1]; Art. 28 Abs. 1 IVG) im Juli 2023 ablief und dass sich nach dem oben Dargelegten die gesund- heitliche Situation ab Juni 2023 verbesserte; es ist daher von einer Arbeits- unfähigkeit von weniger als 40 % auszugehen. Im Übrigen war die rezidi- vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), von vornherein nicht relevant (vgl. Rechtsprechung in BGE 148 V 49), begründete sich diese doch mit den massiven IV-fremden psychosozi- alen Belastungsfaktoren. Die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung ist mit Blick auf die schlüssige Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin F.________ vom
- September 2023 (act. II 45/2) und unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr psychiatrisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 11 - behandeln liess (act. II 109), ebenfalls als ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Es deutet ferner bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 114) nichts auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens hin. Da die Be- schwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr bei Dr. med. E.________ in Behandlung war (act. II 109), ist in psychiatrischer Hinsicht von keinem Leidensdruck und keiner Behandlungsindikation mehr auszugehen. Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Dr. med. E.________, welcher dieser offenbar ausstellte, ohne die Beschwerdefüh- rerin persönlich gesehen oder behandelt zu haben (act. II 61/2, 70/2, 90/2, 121/11), lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Darin wurden keine Diagnosen gestellt oder anderweitige Ausführungen zu einem sich verschlechterten Gesundheitszustand gemacht und es wurde jeweils auch kein nächster Behandlungstermin genannt. Sodann ist mit den weiteren medizinischen Berichten kein invalidisierender Gesundheitsschaden in so- matischer Hinsicht erstellt: Dr. med. G.________, Fachärztin für Kardiolo- gie, diagnostizierte zwar im Bericht vom 23. Januar 2024 (act. II 108) eine valvuläre Kardiopathie bei leichter Aortenklappen- und Mitralklappeninsuffi- zienz; es ergab sich daraus jedoch keine Indikation für weiterführende kar- diale Abklärungen und/oder kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie in somatischer oder psychiatrischer Hinsicht weiterhin in fachärztlicher Behandlung steht und reicht ebenfalls keine entsprechenden medizinischen Berichte ein. Schliesslich lässt sich auch aus den Coaching-Berichten im Berichtszeit- raum vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 (act. II 82) und vom 1. Juli bis
- September 2024 (act. II 95) kein Hinweis auf ein (noch abzuklärendes) langandauerndes Krankheitsgeschehen entnehmen. Die Beschwerdeführe- rin erreichte zwar das angestrebte Pensum nicht (act. II 95/2), dies ging jedoch mit privaten Schwierigkeiten (Partnerkonflikt) einher. Gemäss dem Coaching-Bericht vom 11. Oktober 2024 (act. II 95) meldete sich die Be- schwerdeführerin nach Ende der Eingliederungsmassnahme bei der Regi- onalen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenkasse an. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. II 118/4) zu einer … bei H.________ ab dem 17. Februar 2025 mit einem Pensum von 60 % aufge- fordert. Soweit die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3) nun damit eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 12 - Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen möchte, verfängt dies nicht, wird die- se Aussage doch nicht mittels medizinischer Berichte untermauert. 3.4 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob und seit wann über- haupt die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt wurden (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung vom
- April 2025 (act. II 114) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V. m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312 - 13 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 312 WIS/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige, reiste im April 2022 in die Schweiz ein (Ausweis B; Ak- ten der Invalidenversicherung [act. II] 1/1, 3, 22) und war vom 1. Mai 2022 bis 30. September 2022 als … für die C.________, …, tätig (act. II 5.5/2, 11/2 ff., 14/2 f.). Sie meldete sich im November 2022 wegen Angstattacken, Anämie und Eisenmangel bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (act. II 1). Die IVB tätigte verschiede- ne medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 21. April 2023 (act. II 33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hier- gegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 35, 41), zusammen mit einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 15. Juni 2023 (act. II 41/4 ff.). Dazu nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am
6. September 2023 (act. II 45/2) Stellung. Nach einem Assessment (act. II 46) sprach die IVB der Versicherten mit Mitteilung vom 11. Oktober 2023 (act. II 47) Integrationsmassnahmen zu (act. II 47) und gewährte ihr ab dem 29. Januar 2024 (act. II 51, 56, 77) ein Aufbautraining im D.________, …, mit Coaching (vgl. act. II 52, 66, 79; Coaching-Berichte [act. II 82, 95]). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2025 (act. II 105) stellte die IVB den Ab- schluss der beruflichen Eingliederung in Aussicht. Weiter stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Februar 2025 (act. II 106) die Ablehnung einer Rente in Aussicht. Am 26. März 2025 (act. II 110) erhob die Versicherte Einwand. Mit Verfügung vom 9. April 2025 verneinte die IVB den Anspruch der Versi- cherten auf eine Rente (act. II 114) und mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. II 115) lehnte sie weitere berufliche Massnahmen ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312
- 3 - B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 9. April 2025 sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Eingabe vom 19. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege sehr wohl eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vor und reichte dazu ein ärztliches Zeugnis ein (Beschwerdebeilage [act. I] 3). Mi Eingabe vom 9. Juli 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2026, IV 200 2025 312
- 4 - die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 114). Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ren- te. Die Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. II 115) betreffend berufliche Mass- nahmen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
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- 5 - 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen An- teile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
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- 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 13. Februar 2023 (act. II 26) zuhanden der Be- schwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD- 10: F40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Epi- sode (ICD-10: 33.0). Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit dem 18. Au- gust 2022 in Behandlung und habe bei ihm alle drei bis vier Wochen einen Termin. Bis zur Kündigung des Arbeitsplatzes sei sie als … und in der … tätig gewesen. Die Belastbarkeit sei herabgesetzt mit Aufbau von Unruhe und Angstsymptomen "bei Anforderungshaltung durch Drittpersonen" bis hin zu Konzentrations- und Ausdauerstörungen bei Adynamie und rascher Ermüdbarkeit. 3.1.2 Im Bericht vom 13. Februar 2023 (act. II 29.2/7 f.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. E.________ fest, bei Behand- lungsbeginn hätten eine agoraphobische Komponente und wiederholte Panikattacken mit vegetativer Begleitsymptomatik bestanden. Zum Verlauf führte er aus, seit Oktober 2022 bestünden zusätzliche depressive Kompo- nenten, mit Antriebsminderung und verminderter Stimmungslage, Schlafstörungen und Störung der Vitalgefühle/Insuffizienzgefühle. Unter integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Ver- besserung erfolgt; seit Januar 2023 nehme die Beschwerdeführerin regel- mässig Vortioxetin ein. Die Erkrankung der Mutter habe sich destabilisie- rend ausgewirkt und es seien erneut Panikattacken aufgetreten. Die Pro- gnose sei günstig. Es erfolge eine medikamentöse Behandlung mit Vorti- oxetin und alle drei bis vier Wochen würden psychotherapeutische Sitzun- gen durchgeführt.
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- 7 - 3.1.3 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 4. April 2023 (act. II 31/3 f.) hielt RAD-Ärztin (…) F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, insgesamt seien basierend auf den vorhandenen Akten weder medizinische Befunde mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit festzustellen noch bestünden medizinische Gründe, welche der beruflichen Eingliederung im Wege stehen würden. Die Diagno- se einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichtgradige Episo- de, sei ohne anamnestische Angaben über die vergangenen depressiven Episoden nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend medizinisch begrün- det. Die Symptomatik, die der Diagnose Agoraphobie mit Panikstörung zugeordnet worden sei, sei als ohne anhaltende Auswirkung auf die Leis- tungsfähigkeit zu beurteilen. 3.1.4 In der Stellungnahme vom 15. Juni 2023 (act. II 41/4 ff.) führte der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2022 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. II 41/4). Aufgrund des Krankheitsverlaufs sei ab dem 4. Mai 2023 von einer 80%igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. Zur Anamnese hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin lebe seit April 2022 in der Schweiz und habe bis Juli 2022 gearbeitet. Ab Juni 2022 habe sie zunehmend Panikattacken und im Juli 2022 einen Zusammenbruch erlitten. In diesem Zusammenhang sei die Aufnahme der Therapie bei ihm erfolgt, wobei initial eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei. Konflikte am Arbeitsplatz hätten wahrscheinlich nichts mit Sprachkenntnissen und Anpassungsschwierigkei- ten an die Lebensumstände in der Schweiz zu tun, da die Beschwerdefüh- rerin im beruflichen Kontext ohne direkten Kundenkontakt (…, später …) mit …, … und …, teils saisonal angestellten Kolleginnen und Kollegen ge- arbeitet habe und in stabiler Partnerschaft lebe. Die in seinen Berichten festgehaltenen Konflikte seien anderer Natur und könnten als arbeitsbezo- gen definiert werden, wobei es vor allem um Einwirkungen seitens Hierar- chie gehe. Die Auswirkungen der Sprachbarriere zeigten sich eher bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Diesbezüglich habe die Beschwer- degegnerin Sprachkurse vorgeschlagen. Die Kündigung der Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin sei Ende Sommer 2022 erfolgt und die Beschwer- deführerin habe erst im Verlauf (ab Dezember 2022) von der Erkrankung
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- 8 - der Mutter erfahren, welche mittlerweile operiert worden sei. In dieser Pha- se seien ebenfalls Abklärungen bei der Tochter durchgeführt worden, wel- che zur einschneidenden Diagnosestellung einer Epilepsie geführt haben. Parallel hierzu seien depressive Symptome ab Oktober 2022 bei der Be- schwerdeführerin aufgetreten, welche zur Diagnosestellung einer depressi- ven Störung führten. Die genannten Belastungsfaktoren stellten zu diesem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits krank gewesen sei, erschwe- rende Faktoren dar, welche eine Re-Exazerbation der agoraphobischen Symptome mitbeeinflusst und den Genesungsverlauf verzögert hätten. In dieser Phase hätten die bereits zuvor vorgeschlagenen Früh- /Reintegrationsmassnahmen (Sprachkurse) nicht umgesetzt werden kön- nen. Dies sei aus behandelnder Sicht nicht durch fehlende Mitwirkung, sondern krankheitsbedingt motiviert. Dieser Umstand habe zu einer Einstel- lung der geplanten Massnahme durch die IV geführt, ändere jedoch nichts am Krankheitswert der Störung und der davon abgeleiteten Arbeitsunfähig- keit (act. II 41/6). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 6. September 2023 (act. II 45/2) hielt die RAD-Ärztin F.________ fest, anhand der ergänzenden Angaben des be- handelnden Psychiaters Dr. med. E.________ zum Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin sei die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) nachvollziehbar und die plausibel aufgeführte Symptomatik, aktuell in Teilremission, gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der erhöhten Vulnerabilität und der drohen- den Invalidität einher. Der behandelnde Psychiater sei im Juni 2023 von einer beginnenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin ausgegangen. Es sei seit der letzten Beurteilung im Juni 2023 unter Fortsetzung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeuti- schen Behandlung von einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszu- standes auszugehen. Die Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Eingliederung sei zu befürworten. 3.1.6 In der Aktennotiz vom 24. März 2025 (act. II 109) hielt die Versiche- rungsfachperson der Beschwerdegegnerin nach telefonischer Auskunft durch die Praxis des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr "nicht mehr bei Ihnen. Sie
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- 9 - können daher IV-Bericht nicht ausfüllen. Sie schicken uns aber alle noch eingegangenen Berichte". 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin F.________ vom 6. Septem- ber 2023 (act. II 45/2) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die RAD-Ärztin stellte im Wesentlichen auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ ab, welcher davon ausging, dass die Beschwerdefüh- rerin ab Juni 2022 zunehmend unter Panikattacken litt, ab Oktober 2022 depressive Symptome hinzukamen und die psychosozialen Belastungen im Dezember 2022 (Erkrankung der Mutter sowie die gestellte Diagnose einer
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- 10 - Epilepsie bei der Tochter [vgl. act. II 41/6]) als erschwerende Faktoren be- trachtete. Er diagnostizierte eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine leichtgradige depressive Episode (vgl. act. II 26, 41/4 ff.) und attestierte ab Juni 2022 noch eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ab Mitte Juni 2023 ging er dann von einer Remission der rezidivierenden depressiven Störung und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Die Beurteilung der RAD- Ärztin F.________, dass sich die gesundheitliche Situation ab Juni 2023 stabilisierte und weiter verbesserte, überzeugt auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr bei Dr. med. E.________ in Behandlung war (act. II 109). Nicht zu beanstan- den ist, dass sie von einer drohenden Invalidität ausging und im Aktenbe- richt vom 6. September 2023 darlegte, es könnten aus medizinischer Sicht berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Auf solche haben die von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohten Versicherten An- spruch, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Anders als bei der Ren- tenzusprache (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Damit sind jedoch der Eintritt der Invalidität und somit auch der Anspruch auf eine Rente nicht begründet (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist wie nachfolgend aufgezeigt, kein langandauerndes Krankheitsge- schehen im Rechtsinne und somit keine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung begründet: Entscheidend ist, dass das Wartejahr (vgl. attes- tierte Arbeitsunfähigkeit ab 16. Juli 2022 [act. II 5.3/1]; Art. 28 Abs. 1 IVG) im Juli 2023 ablief und dass sich nach dem oben Dargelegten die gesund- heitliche Situation ab Juni 2023 verbesserte; es ist daher von einer Arbeits- unfähigkeit von weniger als 40 % auszugehen. Im Übrigen war die rezidi- vierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), von vornherein nicht relevant (vgl. Rechtsprechung in BGE 148 V 49), begründete sich diese doch mit den massiven IV-fremden psychosozi- alen Belastungsfaktoren. Die vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.________ diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung ist mit Blick auf die schlüssige Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin F.________ vom
6. September 2023 (act. II 45/2) und unter Berücksichtigung, dass sich die Beschwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr psychiatrisch
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- 11 - behandeln liess (act. II 109), ebenfalls als ohne anhaltende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Es deutet ferner bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2025 (act. II 114) nichts auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitsschadens hin. Da die Be- schwerdeführerin seit spätestens März 2024 nicht mehr bei Dr. med. E.________ in Behandlung war (act. II 109), ist in psychiatrischer Hinsicht von keinem Leidensdruck und keiner Behandlungsindikation mehr auszugehen. Aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Dr. med. E.________, welcher dieser offenbar ausstellte, ohne die Beschwerdefüh- rerin persönlich gesehen oder behandelt zu haben (act. II 61/2, 70/2, 90/2, 121/11), lässt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten. Darin wurden keine Diagnosen gestellt oder anderweitige Ausführungen zu einem sich verschlechterten Gesundheitszustand gemacht und es wurde jeweils auch kein nächster Behandlungstermin genannt. Sodann ist mit den weiteren medizinischen Berichten kein invalidisierender Gesundheitsschaden in so- matischer Hinsicht erstellt: Dr. med. G.________, Fachärztin für Kardiolo- gie, diagnostizierte zwar im Bericht vom 23. Januar 2024 (act. II 108) eine valvuläre Kardiopathie bei leichter Aortenklappen- und Mitralklappeninsuffi- zienz; es ergab sich daraus jedoch keine Indikation für weiterführende kar- diale Abklärungen und/oder kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie in somatischer oder psychiatrischer Hinsicht weiterhin in fachärztlicher Behandlung steht und reicht ebenfalls keine entsprechenden medizinischen Berichte ein. Schliesslich lässt sich auch aus den Coaching-Berichten im Berichtszeit- raum vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 (act. II 82) und vom 1. Juli bis
30. September 2024 (act. II 95) kein Hinweis auf ein (noch abzuklärendes) langandauerndes Krankheitsgeschehen entnehmen. Die Beschwerdeführe- rin erreichte zwar das angestrebte Pensum nicht (act. II 95/2), dies ging jedoch mit privaten Schwierigkeiten (Partnerkonflikt) einher. Gemäss dem Coaching-Bericht vom 11. Oktober 2024 (act. II 95) meldete sich die Be- schwerdeführerin nach Ende der Eingliederungsmassnahme bei der Regi- onalen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenkasse an. Zudem wurde sie mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. II 118/4) zu einer … bei H.________ ab dem 17. Februar 2025 mit einem Pensum von 60 % aufge- fordert. Soweit die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3) nun damit eine
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- 12 - Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen möchte, verfängt dies nicht, wird die- se Aussage doch nicht mittels medizinischer Berichte untermauert. 3.4 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob und seit wann über- haupt die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente erfüllt wurden (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 8). 3.5 Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung vom
9. April 2025 (act. II 114) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V. m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
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- 13 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.